{"id":645,"date":"2015-09-04T09:54:57","date_gmt":"2015-09-04T07:54:57","guid":{"rendered":"http:\/\/evs-eu.org\/en\/?page_id=645"},"modified":"2015-09-04T09:54:57","modified_gmt":"2015-09-04T07:54:57","slug":"erklaerung-von-engelberg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/evs-eu.org\/en\/explanations\/erklaerung-von-engelberg\/","title":{"rendered":"ERKL\u00c4RUNG VON ENGELBERG"},"content":{"rendered":"<p><strong>ERKL\u00c4RUNG VON ENGELBERG<\/strong><\/p>\n<p>Am 22. und 23 Mai 2006 hat in Engelberg der 6. Kongress des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) stattgefunden zum Generalthema<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>&#8220;Namenskonflikte in Europa &#8211; Ursachen, Analysen, L\u00f6sungen&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>Die in Engelberg versammelten Standesbeamtinnen und Standesbeamten aus den europ\u00e4ischen Staaten Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, \u00d6sterreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Vereinigtes K\u00f6nigreich mit G\u00e4sten aus Estland und Ungarn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>haben festgestellt,<\/strong><\/p>\n<p>\u2022 dass das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Namensrechte den freien Rechtsverkehr von Personen innerhalb Europas erheblich behindert;<br \/>\n\u2022 dass den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern Europas durch das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Namensrechte regelm\u00e4ssig betr\u00e4chtliche administrative Probleme erwachsen;<br \/>\n\u2022 dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger Europas durch hinkende Namensf\u00fchrungen tagt\u00e4glich gravierende Unannehmlichkeiten erleiden;<br \/>\n\u2022 dass kollisionsrechtliche Vorschriften und Regeln \u00fcber die Anerkennung von Namen die bestehenden Namenskonflikte in Europa bloss zu einem kleinen Teil l\u00f6sen k\u00f6nnen;<br \/>\n\u2022 dass aus diesen Gr\u00fcnden im Interesse eines Europas der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ein einheitliches europ\u00e4isches Namensrecht anzustreben ist;<br \/>\n\u2022 dass in einer \u00dcbergangszeit ein von den betroffenen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern Europas frei w\u00e4hlbares supranationales europ\u00e4isches Namensrecht, das die nationalen Namensrechte unber\u00fchrt l\u00e4sst, bis zum Inkrafttreten des einheitlichen europ\u00e4ischen Namensrechts Namenskonflikte in Europa wirksam verhindern kann;<br \/>\n\u2022 dass den Staaten Europas heute neben den Namen neue wirkungsvolle Instrumente zur Identifizierung ihrer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zur Verf\u00fcgung stehen;<br \/>\n\u2022 dass deshalb der Weg offen ist f\u00fcr ein freiheitliches europ\u00e4isches Namensrecht auf der Basis der Selbstbestimmung (der Autonomie des Einzelnen, des Selbstbestimmungsrechts), der pers\u00f6nlichen Freiheit, die nur durch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter Einschr\u00e4nkungen erleiden darf, im Sinne der folgenden zusammengefassten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Thesen:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Namensf\u00fchrung einer Person setzt sich zusammen aus Vornamen und Nachnamen. Der Begriff &#8220;Familienname&#8221; wird nicht verwendet; der Nachname dokumentiert nicht zwingend die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Familie.<br \/>\n2. Jede Person muss mindestens einen Vornamen und einen Nachnamen f\u00fchren. Die Anzahl der Namen einer Person soll in dem Sinne begrenzt sein, als die Person verpflichtet ist, im Rechtsverkehr alle ihre Namen tats\u00e4chlich zu benutzen.<br \/>\n3. Die Namen werden mit einem Zeichensatz reproduziert, der alle Buchstaben der in Europa gesprochenen Amtssprachen wiedergeben kann, die auf dem lateinischen Alphabet aufbauen.<br \/>\nDie diakritischen Zeichen sollen in alle Register, Urkunden und Ausweise Eingang finden.<br \/>\nDie Inhaber der elterlichen Sorge w\u00e4hlen Vornamen und Nachnamen des Kindes frei.<br \/>\nBei nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen in der Abstammung steht es den Inhabern der elterlichen Sorge frei, die Namen des Kindes neu zu bestimmen. Bei Uneinigkeit der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet das Los.<br \/>\nSp\u00e4testens nach dem 10. Altersjahr soll das Kind mitentscheiden k\u00f6nnen.<br \/>\nBei Eheschliessung, Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft, Aufl\u00f6sung der Ehe, Aufl\u00f6sung der Lebenspartnerschaft, Geschlechtsumwandlung, \u00fcberhaupt bei jeder \u00c4nderung des Personen- oder Familienstandes steht es der betroffenen Person frei, ihre Namen neu zu bestimmen.<br \/>\nAlle Namensbestimmungen erfolgen durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten.<br \/>\n4. Es gibt keine gesetzliche Beschr\u00e4nkung der Freiheit, seine Namen (Vornamen und Nachnamen) zu \u00e4ndern. Es gibt keine \u00f6ffentlich-rechtliche Namens\u00e4nderung. Alle \u00c4nderungen von Vornamen und Nachnamen erfolgen durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Standesbeamtin oder gegen\u00fcber dem Standesbeamten und werden im Personenstandsregister beurkundet.<br \/>\nDas Standesamt stellt auf Begehren jederzeit Ausz\u00fcge auf die aktuellen Vornamen und Nachnamen aus.<br \/>\n5. Statutenwechsel bewirkt keine \u00c4nderung der Namen.<br \/>\nBei Erwerb einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder bei Begr\u00fcndung des Wohnsitzes in einem anderen Staat sollen sich die Namen nicht automatisch \u00e4ndern.<br \/>\n6. Personen mit zwei oder mehr Staatsangeh\u00f6rigkeiten haben die freie Wahl, welchem Namensrecht sie sich unterstellen wollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Appell:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verb\u00e4nde des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) richten den dringenden Appell an die zust\u00e4ndigen Instanzen der Europ\u00e4ischen Union, im Rahmen ihrer Kompetenzen im Sinne der Thesen ein einheitliches europ\u00e4isches Namensrecht zu schaffen. Die schweizerischen Beh\u00f6rden werden aufgerufen, sich dieser Regelung anzuschliessen.<br \/>\nWeil ein einheitliches europ\u00e4isches Namensrecht aus verschiedenen Gr\u00fcnden vorerst nicht direkt angesteuert werden kann, appellieren wir an die Europ\u00e4ische Kommission und an das Europ\u00e4ische Parlament, in einem ersten Schritt ein einheitliches IPR auf dem Gebiet des Namensrechts zu schaffen inklusiv ein supranationales europ\u00e4isches Namensrecht im Sinne der Thesen, das \u00fcber die weiter bestehenden nationalen Namensrechte \u00fcbergest\u00fclpt wird und von den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern Europas anstelle der weiter bestehenden nationalen Namensrechte durch Optionserkl\u00e4rung frei gew\u00e4hlt werden kann. Die schweizerischen Beh\u00f6rden werden aufgerufen, sich dieser Regelung anzuschliessen.<br \/>\nUnd weil auch dieses durch Option frei w\u00e4hlbare supranationale europ\u00e4ische Namensrecht sich nicht kurzfristig verwirklichen l\u00e4sst, appellieren wir an die nationalen Gesetzgeber, als Sofortmassnahme ihre nationalen Namensrechte im Sinne der Thesen zu harmonisieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ERKL\u00c4RUNG VON ENGELBERG Am 22. und 23 Mai 2006 hat in Engelberg der 6. 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