{"id":655,"date":"2015-09-04T09:59:20","date_gmt":"2015-09-04T07:59:20","guid":{"rendered":"http:\/\/evs-eu.org\/en\/?page_id=655"},"modified":"2015-09-04T09:59:20","modified_gmt":"2015-09-04T07:59:20","slug":"erklaerung-und-thesen-von-gent","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/evs-eu.org\/en\/explanations\/erklaerung-und-thesen-von-gent\/","title":{"rendered":"ERKL\u00c4RUNG UND THESEN VON GENT"},"content":{"rendered":"<p><strong>ERKL\u00c4RUNG UND THESEN VON GENT<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Rahmen der Vorbereitungen zum 7. Kongress der Europ\u00e4ischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten haben die Mitglieder des Fachbeirates des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (im weiteren Text: &#8220;EVS&#8221;) folgende Fragen bearbeitet :<br \/>\n&#8211; Wer soll als Mutter des Kindes gelten? Ist eine Mutterschaftsanerkennung notwendig und erforderlich?<br \/>\n&#8211; Wer soll als Vater des Kindes gelten? Ist f\u00fcr den Fall, dass sich die biologischen Eltern und der Mann, der nach dem Gesetz als Vater des Kindes gilt, \u00fcber die Vaterschaft einigen, eine Vaterschaftsanerkennung notwendig und erforderlich?<br \/>\n&#8211; Welche Vornamen und Nachnamen k\u00f6nnen die Eltern f\u00fcr das Kind bestimmen?<br \/>\n&#8211; Unter welchen Voraussetzungen liegen Adoptionen im Kindesinteresse?<br \/>\nDie Mitglieder des Fachbeirates haben festgestellt, dass die Regelungen \u00fcber die Mutterschaft, die Vaterschaft und die Adoption, sowie die Regelungen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit und Benennung des Kindes in verschiedenen europ\u00e4ischen Staaten so unterschiedlich sind, dass sie oft nicht nur verursachen, dass das Kind in einem Staats einen anderen Status und einen anderen Personennamen als in einem anderen Staat hat, sondern auch, dass der Status des Kindes in einem Land wegen der starren Paragrafen nur m\u00fchsam geregelt werden kann.<br \/>\nDie Thesen, die sie bei der Beantwortung der Grundfragen aus den genannten Bereichen aufgestellt haben, gehen aus der langj\u00e4hrigen Praxis der Standesbeamtinnen und Standesbeamten hervor. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind diejenigen, die alle \u00c4nderungen des Personenstandes des Kindes beurkunden m\u00fcssen. An sie wenden sich die Menschen in ihrer Not, wenn sie den Status ihres Kindes nicht kl\u00e4ren k\u00f6nnen, in der Hoffnung, die Standesbeamtinnen und Standesbeamten k\u00f6nnten ihnen helfen. Leider haben die Standesbeamtinnen und Standesbeamten diese Befugnis nicht. Obwohl sie wissen, dass einige Regelungen lebensfremd sind, k\u00f6nnen sie nur das dokumentieren, was die Gesetze bestimmen und die Urkunden best\u00e4tigen. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind also die, die wirklich beurteilen k\u00f6nnen, in welch schwieriger Lage sich manchmal die Eltern befinden.<br \/>\nDie Mitglieder des Fachbeirates haben bei der Aufstellung der Thesen ber\u00fccksichtigt:<br \/>\n1. Das klassische Grundprinzip des freiheitlichen Rechtsstaates, gem\u00e4\u00df welchem dem Menschen alles erlaubt ist, was nicht ausdr\u00fccklich verboten ist und dem Staat alles verboten ist, was nicht ausdr\u00fccklich erlaubt ist.<br \/>\n2. Artikel 8 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der die Eingriffe der \u00f6ffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben nur in Ausnahmef\u00e4llen erlaubt, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, f\u00fcr die nationale und \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br \/>\n3. Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\n4. Die Bestimmung des Artikels 24 des internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte, gem\u00e4\u00df der jedes Kind ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Verm\u00f6gens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat hat, die seine Rechtsstellung als Minderj\u00e4hriger erfordert. Jedes Kind muss unverz\u00fcglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Jedes Kind hat das Recht eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben.<br \/>\n5. Artikel 7 der Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes: Das Kind ist unverz\u00fcglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben und &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.<br \/>\n6. Artikel II-84 des Entwurfes einer Verfassung f\u00fcr Europa &#8211; Die Charta der Grundrechte der Union &#8211; nach dem die Kinder den Anspruch auf den<\/p>\n<p>Schutz und die F\u00fcrsorge, die f\u00fcr ihr Wohlergehen notwendig sind, haben. Sie k\u00f6nnen ihre Meinung frei \u00e4u\u00dfern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und Reifegrad entsprechenden Weise ber\u00fccksichtigt. Bei allen, Kinder betreffende Ma\u00dfnahmen \u00f6ffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erw\u00e4gung sein.<br \/>\nDie Mitglieder des Fachbeirates haben diese Fragen aus der Sicht der Interessen des Kindes und dessen Eltern betrachtet.<br \/>\nIm Land der Geburt, in allen L\u00e4ndern deren Staatsangeh\u00f6rigkeit ein Kind besitzt und in allen L\u00e4ndern, wo es w\u00e4hrend seiner Kindheit leben wird, m\u00fcssen in allen Evidenzen die gleichen Daten \u00fcber seine Eltern und \u00fcber seinen Personennamen eingetragen werden. Nur auf diese Weise werden die Interessen des Kindes ausreichend wahrgenommen.<br \/>\nDie Thesen, die die Mitglieder des Fachbeirates des EVS vorbereitet haben, bilden eine Grundlage zur Verwirklichung der Ziele der Europ\u00e4ischen Union. Wenn die Thesen von den Organen der Europ\u00e4ischen Union angenommen und in die Regelungen einflie\u00dfen w\u00fcrden, k\u00f6nnte dies ohne weiteres die B\u00fcrokratie vermindern. Die Thesen befassen sich mit dem engsten und empfindlichsten Bereich des Lebens der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der EU, n\u00e4mlich mit den Familienbeziehungen. Die Europ\u00e4ische Union sollte gerade auf diesem Gebiet offen, unb\u00fcrokratisch, menschenfreundlich und transparent handeln, um jede Diskriminierung zu vermeiden. Zu oft werden gerade bei Personennamen und den Familienbeziehungen die Werte und Ziele der Union durch die verschiedenen Regelungen ihrer Mitgliedsstaaten behindert.<br \/>\nDie Mitglieder des Fachbeirates haben bei jedem Bereich die Bestimmungen der europ\u00e4ischen Gesetze aufmerksam studiert und die liberalsten Regelungen der Mutterschaft, der Vaterschaft und auch der Adoption des Kindes ber\u00fccksichtigt. Die Regelungen \u00fcber die Personennamen gehen aus dem Recht auf Selbstbestimmung hervor.<br \/>\nBei der Adoption von Kindern sind die Mitglieder des Fachbeirates noch weiter gegangen. In den verschiedenen L\u00e4ndern gibt es unterschiedliche M\u00f6glichkeiten der Adoption. Kinder haben heutzutage nicht nur eine Mutter und einen Vater; sie leben nicht nur in der klassischen Familie (heterosexuelles Ehepaar mit leiblichen Kindern), sondern in den unterschiedlichsten Gemeinschaftsformen: Allein mit der Mutter, allein mit dem Vater, in einer au\u00dferehelichen Gemeinschaft, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder in der Ehe eines gleichgeschlechtlichen Paares. Es ist nicht im Sinne des Fachbeirates des EVS, irgendeine Beschr\u00e4nkung von Rechten, die in einem der Staaten des EVS schon gelten, zu formulieren.<br \/>\nEin Bestandteil dieser Thesen sind auch die Thesen \u00fcber die Personennamen des Kindes, die im Rahmen des 6. Kongresses des EVS in Engelberg, Schweiz, im Jahr 2006, formuliert wurden.<br \/>\nDie Mitglieder des Fachbeirates des EVS sind auf Wunsch der Organe der Europ\u00e4ischen Union jederzeit bereit, die Gr\u00fcnde, die zu ihren Beschl\u00fcssen gef\u00fchrt haben, darzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>ERKL\u00c4RUNG VON GENT<\/strong><\/p>\n<p>Am 15. und 16. Mai 2007 hat in Gent, Belgien, der 7. Kongress des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) stattgefunden, dessen Generalthema lautete:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>&#8220;Kinder und Eltern in Europa &#8211; Abstammung, Name und Beurkundung&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten aus zehn verschiedenen europ\u00e4ischen Staaten: Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, \u00d6sterreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Slowenien und Vereinigtes K\u00f6nigreich haben festgestellt:<br \/>\n&#8211; dass das Nebeneinander unterschiedlicher Familien- und Namensrechte den freien Rechtsverkehr von Kindern innerhalb Europas erheblich behindert;<br \/>\n&#8211; dass den Kindern und Eltern in Europa durch das Nebeneinader unterschiedlicher nationaler Rechte regelm\u00e4\u00dfig betr\u00e4chtliche administrative Probleme erwachsen;<br \/>\n&#8211; dass die Kinder und Eltern in Europa durch hinkende Namensf\u00fchrungen tagt\u00e4glich gravierende Unannehmlichkeiten erleiden;<br \/>\n&#8211; dass kollisionsrechtliche Vorschriften und Regeln die bestehenden Rechtskonflikte in Europa lediglich zu einem kleinen Teil l\u00f6sen k\u00f6nnen und<br \/>\n&#8211; dass aus diesen Gr\u00fcnden im Interesse eines Europa der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ein einheitliches europ\u00e4isches Familien- und Namensrecht anzustreben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>THESEN VON GENT<\/strong><\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder des Fachbeirates des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamtinnen (EVS), sind sich dessen durchaus bewusst, dass die Angleichung, die Harmonisierung oder gar die Europ\u00e4isierung des Ehe- und Kindschaftsrechtes, des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes ein Prozess ist, der nur in l\u00e4ngeren Zeitr\u00e4umen verwirklicht werden kann. Die Rechtsordnungen der einzelnen Nationalstaaten sind ohne Zweifel Bestandteil der nationalen, damit aber auch Bestandteil der europ\u00e4ischen Kultur. Dennoch ist erkennbar, dass das nationale Recht Vielen noch als schutzbed\u00fcrftig erscheint. Dieses Schutzbed\u00fcrfnis steht so manchen Harmonisierungsbestrebungen entgegen. Die Harmonisierung wesentlicher Institute des Familienrechtes und in der Folge des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes sollten daher keineswegs als Gleichmacherei angesehen werden sondern als zutiefst humane Tat, die dazu dient die zwischenmenschlichen Beziehungen sinnvoll zu regeln und entscheidend zu erleichtern.<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die folgenden Thesen beschlossen. Dort wo die Tr\u00e4gheit der nationalen Gesetzgeber derzeit noch wenig Mut zur Bewegung erkennen l\u00e4sst, wurden nach Konsultationen in den nationalen Verb\u00e4nden, einige Vorbehalte dokumentiert, die am Schluss der jeweiligen These angef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I. Mutterschaft<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.<br \/>\n2. Die Eintragung des Mutternamens in das Geburtsregister des Staates, in dem das Kind geboren wurde, beweist die m\u00fctterliche Abstammung.<br \/>\n3. Kinder, deren Eltern unbekannt sind, werden in das Geburtsregister des Staates, in dem sie geboren oder &#8211; falls der Geburtsort nicht bekannt ist &#8211; aufgefunden wurden, eingetragen und erhalten die Staatsangeh\u00f6rigkeit dieses Staates.<br \/>\nVorbehalte.<br \/>\nBelgien : Es sollte eine Regelung f\u00fcr anonyme Geburt (wie Italien sie hat und beibehalten will) vorgesehen werden.<br \/>\nItalien : Im italienischen Rechtssystem hat zum Unterschied von allen anderen Rechtssystemen der Grundsatz &#8220;mater semper certa est&#8221; weiterhin keinen Platz. Es sollte daher den einzelnen Staaten freigestellt sein, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II. Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>1. Kinder, innerhalb einer Ehe geboren, haben die Eheleute als Eltern. Wird das Kind au\u00dferhalb der Ehe geboren oder nachdem die Ehe der Mutter aufgel\u00f6st worden ist, so steht das Kind, ausgenommen bei Aufl\u00f6sung durch den Tod, ausschlie\u00dflich in familienrechtlicher Beziehung zur Mutter. Das Kind ger\u00e4t in eine familienrechtliche Beziehung zu einem anderen Elternteil durch Anerkennung oder Richterspruch.<br \/>\n2. Die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes ist m\u00f6glich.<br \/>\n3. Die Vaterschaftsanerkennung f\u00fcr ein totgeborenes Kind ist m\u00f6glich.<br \/>\n4. Ein Kind steht in familienrechtlicher Beziehung zu einer Person oder zu zwei Personen.<br \/>\n5. Falls das Kind zwei Elternteile hat, haben beide dem Kind gegen\u00fcber die gleichen Rechte und Pflichten. Nur der Richter kann einem Elternteil oder beiden Eltern diese Rechte nehmen oder sie aus dieser Verpflichtung entlassen.<br \/>\n6. Durch Geburt entsteht dem vollj\u00e4hrigen rechtlichen Elternteil von Rechts wegen elterliche Sorge f\u00fcr sein Kind.<br \/>\n7. Ob ein minderj\u00e4hriges Kind durch Anerkennung in familienrechtliche Beziehung zu einer anderen Person m\u00e4nnlichen oder weiblichen Geschlechts zu stehen kommt, bestimmen in erster Linie die Mutter und der Anerkennende, auch falls die Mutter nicht die elterliche Sorge \u00fcber ihr Kind hat. Bei Ablehnung, sein Kind anzuerkennen, kann der Richter die Vaterschaft einer Person feststellen.<br \/>\n8. Ein Kind hat stets das Recht, seine biologische Abstammung zu kennen.<br \/>\n9. Auf Wunsch des Kindes und\/oder seiner Mutter muss es m\u00f6glich sein, die biologische Vaterschaft eines Kindes \u00fcber Richterspruch festzulegen, mit anderen Worten die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.<br \/>\n10. Jedes Kind hat ein Recht auf einen oder zwei liebende(n) Elternteil(e), der (die) Sorge tr\u00e4gt\/tragen, f\u00fcr das seelische und k\u00f6rperliche Wohlergehen des Kindes.<br \/>\n11. Eltern haben die Pflicht und das Recht zu versorgen und zu erziehen. Sie sind die Erstverantwortlichen f\u00fcr das seelische und k\u00f6rperliche Wohlergehen ihres Kindes.<br \/>\n12a. Bei der Geburt eines Kindes innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich der einen Frau durch die Tatsache der Mutterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich der anderen Frau aber durch die zu erfolgende Adoption begr\u00fcndet.<br \/>\n12b. Innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier M\u00e4nner, wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich des einen Mannes durch die Tatsache der Vaterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich des anderen Mannes aber durch die zu erfolgende Adoption begr\u00fcndet.<br \/>\n13. Falls ein Kind ausschlie\u00dflich in familienrechtlicher Beziehung zu einem einzelnen Mann steht, kann kein anderer Mann dieses Kind anerkennen.<br \/>\n14. Mit Hinweis auf die Punkte 7 und 13 k\u00f6nnen Kinder in einer familienrechtlichen Beziehung stehen: Zu einer Frau allein; zu einem Mann und einer Frau; zu einem Mann allein; zu zwei Frauen, zu zwei M\u00e4nnern.<br \/>\n14a. Mit Hinweis auf die Punkte 8 und 9 kann ein Kind in familienrechtlicher Beziehung stehen<br \/>\n\u00b0) zu einem Mann und einer Frau;<br \/>\n\u00b0) zu einer Frau allein oder<br \/>\n\u00b0) zu einem Mann allein;<br \/>\nAu\u00dferdem :<br \/>\n\u00b0) zu zwei miteinander verheirateten Frauen, oder<br \/>\n\u00b0) zu zwei miteinander verheirateten M\u00e4nnern.<br \/>\nVorbehalte:<br \/>\nBelgien : zu Punkt 1 : Hier wird nichts \u00fcber die Vaterschaft ausgesagt.<br \/>\nDie Eheleute sind nicht immer die Eltern des Kindes; insbesondere ist auch bei Geburt in einer Ehe nicht immer der Ehemann der Vater des Kindes. In Belgien gibt es eine neue Regelung hiezu.<br \/>\nzu Punkt 4 : Dieser Punkt sagt doch nichts \u00fcber Vaterschaft aus und hat hier unter dem Begriff &#8220;Vaterschaft&#8221; keine Berechtigung.<br \/>\nzu Punkt 5 und 6 : Diese haben eigentlich unter &#8220;Vaterschaft&#8221; auch nichts verloren, vielmehr aber mit &#8220;Elterlicher Sorge&#8221;. Besser w\u00e4re es einen eigenen Punkt &#8220;Elterliche Sorge&#8221; zu machen und hier die Punkte 5 und 6 heraus zu nehmen.<br \/>\nzu Punkt 7 und 8 : Hier handelt es sich um allgemeine Regeln, die nicht unmittelbar zur &#8220;Vaterschaft&#8221; geh\u00f6ren; sie w\u00e4re besser unter Punkt 1 aufzunehmen.<br \/>\nzu Punkt 10 bis 14 : Durch Geburt kann das Kind nur von einer Frau (die es geboren hat) und von einem Mann (der die Vaterschaft anerkannt hat) abstammen. Somit k\u00f6nnen die Vorschl\u00e4ge unter Punkt 12a,12b und 13 bei einer Geburtsbeurkundung auch nicht eingetragen und in eine Geburtsurkunde aufgenommen werden.<br \/>\nItalien : zu Punkt 2 : Hierdurch k\u00f6nnte das Recht der Mutter auf anonyme Geburt beeintr\u00e4chtigt werden.<br \/>\nzu Punkt 8 : Hier gilt dasselbe wie zu Punkt 2.<br \/>\nzu Punkt 10 : Die Formulierung erscheint bedenklich, da sie Anlass geben k\u00f6nnte, um Adoptionen durch Einzelpersonen unbegrenzt zuzulassen, was aber nach italienischem Recht nicht gestattet ist.<br \/>\nzu den Punkten 12a bis 14 a : Die hier festgehaltenen Tatbest\u00e4nde stehen im Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen der italienischen Rechtsordnung. Auch im Hinblick auf die derzeitigen umfangreichen Diskussionen im italienischen Parlament, halten wir es nicht f\u00fcr ratsam &#8211; abgesehen von pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugungen &#8211; diesen Vorschl\u00e4gen zuzustimmen.<br \/>\n\u00d6sterreich : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Da es in \u00d6sterreich keine Ehe gleichgeschlechtlicher Personen gibt und so weit abzusehen ist, auch nicht geben wird, lehnen wir diese Regelungen ab. Die Rechtsordnung kann sich von der mehrheitlich im Einklang mit der Natur orientierten Bev\u00f6lkerung nicht abkoppeln.<br \/>\nzu den Punkten 14 und 14a : Familienrechtliche Beziehungen zu einem Kind k\u00f6nnen nur entstehen :<br \/>\na) Zu einem Mann und einer Frau wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, ansonsten zufolge Adoption durch ein verschiedengeschlechtliches Ehepaar.<br \/>\nb) Zu einer Frau allein, durch die Tatsache der Geburt, ansonsten durch Adoption.<br \/>\nc) Zu einem Mann allein, durch Anerkennung (oder gerichtliche Feststellung) der Vaterschaft, ansonsten durch Adoption.<br \/>\nSchweiz : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Mit diesen Punkten absolut nicht einverstanden, da sich die Rechtsordnung nicht so weit von den biologischen Grundtatsachen entfernen darf.<br \/>\nzu den Punkten 14 und 14a : Das Kindesinteresse verlangt, dass die familienrechtlichen Beziehungen eines Kindes zu zwei M\u00fcttern oder zu zwei V\u00e4tern oder aber nur zu einem Vater und keiner Mutter, nur im Wege einer Adoption bewirkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. Status des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>Die Begriffe eheliche und uneheliche (nichteheliche) Kinder werden nicht mehr verwendet. Die Kinder, die in einer Ehe geboren sind, und die Kinder, die au\u00dferhalb einer Ehe geboren sind, haben die gleichen Rechte. Die Legitimation f\u00e4llt weg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV. Adoption<\/strong><\/p>\n<p>Die Staaten Europas sollen die Adoptionen aus anderen Staaten anerkennen, auch wenn es um die Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare oder durch eine Einzelperson geht (Neues \u00dcbereinkommen des Europarates \u00fcber die Adoption &#8211; Entwurf).<br \/>\nVorbehalte:<br \/>\nItalien : zu IV : Zur Anerkennung von Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare oder Einzelpersonen beziehen wir uns auf die gleiche Argumentation wie unter II. Punkte 12a bis 14a und k\u00f6nnen hier ebenfalls nicht zustimmen.<br \/>\n\u00d6sterreich : zu IV : Der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Ehepaare kann nicht zugestimmt werden.<br \/>\nAllerdings sind wir uns der Tatsache bewusst, dass das leibliche Kind einer Frau (Mutterschaft durch die Tatsache der Geburt gegeben), die wiederum eine Frau heiratet, in dieser Verbindung leben wird; gleiches gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr das leibliche Kind eines Mannes (Vaterschaft anerkannt), der einen anderen Mann heiratet und das Kind in dieser Verbindung ebenfalls leben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>V. Personenname des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>1. Namensf\u00fchrung<br \/>\nDie Namensf\u00fchrung eines Kindes setzt sich zusammen aus Vornamen und Nachnamen. Die Selbstbestimmung der Personennamen wird bevorzugt. Auch das Kind kann seinen Personenamen w\u00e4hlen.<br \/>\n2. Anzahl der Namen<br \/>\nJedes Kind muss mindestens einen Vornamen und einen Nachnamen f\u00fchren.<br \/>\nDie Namen werden in einem Zeichensatz reproduziert, der alle Buchstaben der in Europa gesprochenen Amtssprachen wiedergeben kann, die auf dem lateinischen Alphabet aufbauen. Die diakritischen Zeichen sollen in alle Register, Urkunden und Ausweise Eingang finden.<br \/>\n3. Bestimmung des Personennamens des Kindes<br \/>\nDie Inhaber der elterlichen Sorge w\u00e4hlen Vornamen und Nachnamen des Kindes frei. Bei nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen in der Abstammung steht es den Inhabern der elterlichen Sorge frei, die Namen des Kindes neu zu bestimmen.<br \/>\nBei Uneinigkeit der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet das Los.<br \/>\nSp\u00e4testens nach dem 10. Lebensjahr soll das Kind mitentscheiden k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch f\u00fcr totgeborene Kinder ist die Bestimmung des Vor- und Nachnamens m\u00f6glich.<br \/>\n4. \u00c4nderung des Personennamens des Kindes<br \/>\nEine gesetzliche Beschr\u00e4nkung der Freiheit, den Namen des Kindes (Vornamen und Nachnamen) zu \u00e4ndern, gibt es nur dann, wenn die Interessen des Kindes mit der \u00c4nderung verletzt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nBis zum zur\u00fcckgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge allein.<br \/>\nAb dem zur\u00fcckgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Kindes. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird vom Zivilstandsbeamten\/ Standes-beamten geworfen.<br \/>\nAb dem zur\u00fcckgelegten 14. Altersjahr entscheidet das Kind mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird von Zivilstandsbeamten\/Standesbeamten geworden.<br \/>\nEs gibt keine \u00f6ffentlich-rechtlichen Namens\u00e4nderungen. Alle \u00c4nderungen von Vornamen und Nachnamen erfolgen durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Standesbeamtin oder gegen\u00fcber dem Standesbeamten und werden im Personenstandsregister beurkundet. Das Standesamt stellt auf Begehren jederzeit Ausz\u00fcge auf die aktuellen Vornamen und Nachnamen aus.<br \/>\n5. Keine Namens\u00e4nderung wegen Statutenwechsel<br \/>\nStatutenwechsel bewirkt keine \u00c4nderung der Namen. Bei Erwerb einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder bei Begr\u00fcndung eines Wohnsitzes in einem anderen Staat sollen sich die Namen nicht automatisch \u00e4ndern.<br \/>\nVorbehalte:<br \/>\nItalien : zu den Punkten 3 und 4 : Die M\u00f6glichkeit bei Uneinigkeit der Berechtigten einen Losentscheid heranzuziehen, erscheint uns nicht opportun, vielmehr verweisen wir auf Rechtsordnungen, die die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen dem Kind einen Doppelnamen zu erteilen.<br \/>\n\u00d6sterreich : zu Punkt 2 : Bei jenen Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union, die nicht das lateinische Alphabet ben\u00fctzen (Bulgarien, Griechenland, Zypern) wird hinsichtlich der Transliteration auf die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen hingewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>VI. Beurkundung und Ausstellung von Urkunden<\/strong><\/p>\n<p>Die Schaffung eines einheitlichen Europaregisters und eines darauf basierenden Europadokuments \u00fcber Geburt und Personenstand des Kindes &#8211; fu\u00dfend auf der Erkl\u00e4rung von Noordwijkerhout &#8211; ist erforderlich.APPELL<\/p>\n<p>Die Mitgliedsverb\u00e4nde des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) vertreten die Ansicht, dass im Interesse der Kinder und deren Eltern es unbedingt notwendig ist, solche Regelungen zu schaffen, die es jedem Kind erm\u00f6glichen, in allen Staaten, wo immer es sich befinden sollte, stets den gleichen Personenstand zu haben und den gleichen Personennamen zu f\u00fchren.<br \/>\nDeshalb richten die Mitgliedsverb\u00e4nde des EVS den dringenden Appell an die zust\u00e4ndigen Instanzen der Europ\u00e4ischen Union &#8211; im Rahmen ihrer Kompetenzen &#8211; im Sinne dieser Thesen einheitliche europ\u00e4ische Regelungen \u00fcber die Mutterschaft, die Vaterschaft, die Adoption und \u00fcber Personennamen zu schaffen. Die schweizerischen Beh\u00f6rden werden aufgerufen, sich diesen Regelungen anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ERKL\u00c4RUNG UND THESEN VON GENT Einleitung &nbsp; Im Rahmen der Vorbereitungen zum 7. Kongress der Europ\u00e4ischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten haben die Mitglieder des Fachbeirates des Europ\u00e4ischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (im weiteren Text: &#8220;EVS&#8221;) folgende Fragen bearbeitet : &#8211; Wer soll als Mutter des Kindes gelten? 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