GRAZER ERKLÄRUNG

GRAZER ERKLÄRUNG

Gesamtresümee zum Generalthema:

Heirat in Europa – Realität und Vision

 

Am 26.und 27. Mai 2003 hat in Graz – der Europäischen Kulturhauptstadt des Jahres 2003 – der 3. Kongress des Europäischen Verbandes der Standesbe-amtinnen und Standesbeamten (“EVS”), zum Generalthema “Heirat in Europa – Realität und Vision” stattgefunden. Das Generalthema enthielt die Problemkreise Ehefähigkeit, Anmeldung der Eheschließung, Erfordernisse an Dokumenten, Eheschließung (Trauung) und letztlich die Scheinehe und deren Rechtsfolgen. Diese Themen wurden, den aus elf Staaten stammenden 160 Fachleuten aus Praxis, Lehre, Rechtsprechung sowie nationaler und supranationaler Politik von sechs Ex-perten, die die Mitgliedsverbände des “EVS” entsendeten, nahe gebracht. Im Zuge dieser Veranstaltung sind die höchst unterschiedlichen Regelungen der verschie-denen europäischen Staaten auf dem Gebiete des Eherechtes schmerzlich zutage getreten.

 

Da Europa – glücklicherweise – weiter wächst und auch immer mehr zusammen-wächst, wird die Mobilität der europäischen Bürger naturgemäß immer größer. Mit dieser Mobilität steigt nicht nur die Zahl der gemischtnationalen Partnerschaften, sondern es gewinnen demzufolge weite Bereiche des menschlichen Daseins multi-nationale oder auch supranationale Dimensionen. Die nationalen Gesetzgeber und die ihrer Tätigkeit entspringenden Rechtnormen, sind allerdings auf diese Problematik bisher nicht eingegangen. So haben manche Rechtsinstitute in diversen Staaten unterschiedliche Inhalte, was wiederum zu rechtlich unterschiedlicher Bewertung an sich gleicher Gegebenheiten führt.
Die Hochzeit unter Palmen in der Karibik oder in der Südsee ist oft einfacher, als die Eheschließung im europäischen Nachbarland. In der europäischen Wirklichkeit führt der Weg zur Heiratsurkunde über so manches – allerdings nutzlose und daher entbehrliche – rechtliche Hindernis, wenn man in einem Staat heiraten möchte, aber in einem anderen Staat lebt.

 

In der Erkenntnis, dass das europäische Zusammenwachsen – insbesondere am Vorabend einer überaus umfangreichen Erweiterung der Europäischen Union – nicht auf wirtschaftliche, monetäre, transit- und energiepolitische, agrarische und migrationsrechtliche sowie strafrechtliche Angelegenheiten beschränkt bleiben darf und in der weiteren Erkenntnis, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung sein kann und darf, die Inaktivität der Gesetzgebung zu korrigieren, haben sich daher die nationalen Fachverbände der Standes-(und Melde-)beamten Belgiens, Deutschlands, Italiens, der Niederlande, Österreichs, Polens, der Slowakei und der Schweiz, bestimmt ge-funden eine Harmonisierung verschiedener Teilbereiche dieses Rechtsgebietes anzustreben.

 

Das Europa der Bürger – als anzustrebendes Ziel – muss eben seinen Bürgern, vor allem im thematisierten Rechtsgebiet, durch Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen Vereinfachungen und Erleichterungen verschaffen, insbesondere deswegen, weil es sich beim Eherecht um eine Rechtsmaterie handelt, die das Wesen des Menschen in seinen fundamentalen persönlichen Verhältnissen – wie Ehe und Familie – nachhaltig berührt.
Die Zielsetzung des Kongresses war daher die Erarbeitung bürgerfreundlicher und sinnvoller Denkanstösse zur Beseitigung unnötiger und überholter Hürden, zum Entfall sinnloser Formalismen, zur Vereinfachung der Überprüfung der Ehefähigkeit, zum Aufzeigen der Entbehrlichkeit traditioneller Relikte und zur Bekämpfung der Scheinehen als verwerfliche Form des Rechtsmissbrauches.

 

Beseitigung unnötiger und überholter Hürden

Als Ehehindernisse (Eheverbote) sollten lediglich das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft (Verbot der Ehe mit Vorfahren oder Nachkommen sowie das Verbot der Ehe von Geschwistern), das Ehehindernis einer (noch) bestehenden Ehe (Verbot der Doppelehe) sowie das Ehehindernis der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit (gegeben durch Minderjährigkeit oder durch andere Beeinträchtigungen) bestehen bleiben.
Alle anderen, in manchen Staaten noch bestehenden Ehehindernisse, wie Schwägerschaft (Verbot der Ehe zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern oder Verbot der Ehe zwischen Stiefeltern oder Stiefkindern) sowie das Eheverbot der Wartefrist der Frau nach Auflösung ihrer früheren Ehe, sollten ersatzlos entfallen.
Das Eheverbot der Adoption (Wahlkindschaft) müsste jeweils durch Aufhebung der Adoption vor der Eheschließung beseitigt werden.
Was die Eheschließung zwischen Personen desselben Geschlechts angeht, so müsste sie der jeweiligen nationalen Gesetzgebung vorbehalten bleiben.

 

Entfall sinnloser Formalismen

Alle Wartefristen zwischen erfolgter Prüfung der Ehefähigkeit und der Eheschließung selbst hätten zu entfallen. Auch die Veröffentlichung der beabsichtigten Ehe-schließung (Aushang des Aufgebotes, Verkündung) ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Überprüfung der Ehefähigkeit sollte in allen Staaten möglichst einheitlich erfolgen und die erfolgte Prüfung der Ehefähigkeit mindestens sechs Monate gültig sein.

 

Vereinfachung der Überprüfung der Ehefähigkeit

Die Überprüfung und Beurteilung der Ehefähigkeit sollte nicht an einen Wohnort gebunden sein; der gewöhnliche Aufenthalt müsste ausreichen, sodass die Ehe-schließung auch während eines Urlaubsaufenthaltes möglich wird.
Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung sollte in aller Regel dem Standesbeamten vorbehalten sein und nur in Zweifelsfällen den Gerichten zukommen.
Beim hohen Ausbildungsstand der europäischen Standesbeamten erscheint auch die Ausstellung und Vorlage von Ehefähigkeitszeugnissen entbehrlich. Auf eine in diese Richtung zielende – in den Niederlanden und in der Schweiz bereits gepflogene – Praxis wird hingewiesen. Ebenso sollte nur die Schließung und Auflösung der jeweils letzten Ehe überprüft werden.
Die Verwirklichung eines gleichförmigen Mitteilungswesens wäre der Rechtssicherheit dienlicher als eine noch so sorgfältige Überprüfung der Ehefähigkeit. Die Überprüfung der Ehefähigkeit sollte nicht Selbstzweck sein und deshalb auch nicht zur unüberwindlichen Hürde werden.

 

Entbehrlichkeit traditioneller Relikte

Die Form der Trauung ist in einzelnen Staaten die obligatorische Zivilehe in anderen Staaten die fakultative Zivilehe – hier eine Gleichschaltung anzustreben erscheint wenig aussichtsreich. Hingegen wird die zwingende Mitwirkung von Trauzeugen für entbehrlich gehalten; die Beiziehung von Zeugen sollte dem Wunsch der Brautleute überlassen bleiben, wobei allerdings eine zahlenmäßige Beschränkung nach oben anzustreben wäre. Die Eheschließung durch Stellvertreter (Handschuhehe) erscheint im Hinblick auf die Sicherheitslage und im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit des Einzelnen als nicht mehr zeitgemäß. Ebenso verhält es sich mit der Eheschließung vor konsularischen Behörden, die allenfalls in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts in wenig zivilisierten Gebieten noch ihre Berechtigung hatte.

 

Bekämpfung von Scheinehen

Hier erschiene es angebracht einheitliche Regelungen vorzusehen, um dem Scheinehentourismus Einhalt zu gebieten. Einzelne Staaten kennen einen Katalog von Merkmalen, die auf eine Scheinehe schließen lassen und geben auch dem Standesbeamten das Recht die Eheschließung abzulehnen – und den Betroffenen die Möglichkeit gegen diese Entscheidung, eine dem Standesbeamten übergeord-nete Behörde, oder das Gericht anzurufen.
Andere Staaten ermöglichen nach geschlossener Ehe die Aufhebung (Nichtig-keitserklärung) durch das Gericht.
Der erste Lösungsansatz erscheint als der mehr Erfolg versprechende. Auch die Bestrafung, nicht nur der Vermittler einer Scheinehe, sondern auch der Eheschließenden selbst, könnte zur Abschreckung und Verminderung von Scheinehen beitragen.
Die dargelegten Probleme erscheinen der europäischen Standesbeamtenschaft besonders brennend, da sie den Bürger, aber auch den Standesbeamten über Gebühr belasten, der zelebrierte Verwaltungsaufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum erreichbaren “Rechtserfolg” steht und in vielen Fällen lediglich vermehrten Zeit- und Kostenaufwand mit sich bringt.
Diese Erklärung wird den nationalen und den europäischen Entscheidungsgremien als Anstoß zur Erweckung legislativer Mobilität übergeben. Nur ein harmonisiertes Ehe- und Familienrecht und ein harmonisiertes Personenstandsverzeichnungsrecht (visionäres Schlagwort : Europaregister) bringt Integration, ungleiches Recht hin-gegen wirkt desintegrierend.
Wenngleich in Europa Grenzbalken und Zollgrenzen gefallen sind und weiter fallen werden und eine gemeinsame Währung geschaffen wurde, so bestehen – wie ausgeführt – noch eine Menge entbehrlicher legislatorischer, bürokratischer und vor allem geistiger Grenzpfähle. Erst wenn wir diese aus unseren Hirnen und Herzen entfernt haben, wird ein wahrhaft einiges und menschliches Europa entstehen können.

Besuchadresse
Bundesverband der Deutschen
Standesbeamtinnen
und Standesbeamten
(BDS) Bahnhofstr. 14
36364 Bad Salzschlirf
Deutschland