ERKLÄRUNG UND THESEN VON GENT

ERKLÄRUNG UND THESEN VON GENT

Einleitung

 

Im Rahmen der Vorbereitungen zum 7. Kongress der Europäischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten haben die Mitglieder des Fachbeirates des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (im weiteren Text: „EVS“) folgende Fragen bearbeitet :
– Wer soll als Mutter des Kindes gelten? Ist eine Mutterschaftsanerkennung notwendig und erforderlich?
– Wer soll als Vater des Kindes gelten? Ist für den Fall, dass sich die biologischen Eltern und der Mann, der nach dem Gesetz als Vater des Kindes gilt, über die Vaterschaft einigen, eine Vaterschaftsanerkennung notwendig und erforderlich?
– Welche Vornamen und Nachnamen können die Eltern für das Kind bestimmen?
– Unter welchen Voraussetzungen liegen Adoptionen im Kindesinteresse?
Die Mitglieder des Fachbeirates haben festgestellt, dass die Regelungen über die Mutterschaft, die Vaterschaft und die Adoption, sowie die Regelungen über die Staatsangehörigkeit und Benennung des Kindes in verschiedenen europäischen Staaten so unterschiedlich sind, dass sie oft nicht nur verursachen, dass das Kind in einem Staats einen anderen Status und einen anderen Personennamen als in einem anderen Staat hat, sondern auch, dass der Status des Kindes in einem Land wegen der starren Paragrafen nur mühsam geregelt werden kann.
Die Thesen, die sie bei der Beantwortung der Grundfragen aus den genannten Bereichen aufgestellt haben, gehen aus der langjährigen Praxis der Standesbeamtinnen und Standesbeamten hervor. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind diejenigen, die alle Änderungen des Personenstandes des Kindes beurkunden müssen. An sie wenden sich die Menschen in ihrer Not, wenn sie den Status ihres Kindes nicht klären können, in der Hoffnung, die Standesbeamtinnen und Standesbeamten könnten ihnen helfen. Leider haben die Standesbeamtinnen und Standesbeamten diese Befugnis nicht. Obwohl sie wissen, dass einige Regelungen lebensfremd sind, können sie nur das dokumentieren, was die Gesetze bestimmen und die Urkunden bestätigen. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind also die, die wirklich beurteilen können, in welch schwieriger Lage sich manchmal die Eltern befinden.
Die Mitglieder des Fachbeirates haben bei der Aufstellung der Thesen berücksichtigt:
1. Das klassische Grundprinzip des freiheitlichen Rechtsstaates, gemäß welchem dem Menschen alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist und dem Staat alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
2. Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der die Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben nur in Ausnahmefällen erlaubt, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
3. Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
4. Die Bestimmung des Artikels 24 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, gemäß der jedes Kind ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat hat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Jedes Kind hat das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
5. Artikel 7 der Konvention über die Rechte des Kindes: Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und – soweit möglich – das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
6. Artikel II-84 des Entwurfes einer Verfassung für Europa – Die Charta der Grundrechte der Union – nach dem die Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, haben. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Bei allen, Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Die Mitglieder des Fachbeirates haben diese Fragen aus der Sicht der Interessen des Kindes und dessen Eltern betrachtet.
Im Land der Geburt, in allen Ländern deren Staatsangehörigkeit ein Kind besitzt und in allen Ländern, wo es während seiner Kindheit leben wird, müssen in allen Evidenzen die gleichen Daten über seine Eltern und über seinen Personennamen eingetragen werden. Nur auf diese Weise werden die Interessen des Kindes ausreichend wahrgenommen.
Die Thesen, die die Mitglieder des Fachbeirates des EVS vorbereitet haben, bilden eine Grundlage zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union. Wenn die Thesen von den Organen der Europäischen Union angenommen und in die Regelungen einfließen würden, könnte dies ohne weiteres die Bürokratie vermindern. Die Thesen befassen sich mit dem engsten und empfindlichsten Bereich des Lebens der Bürgerinnen und Bürger der EU, nämlich mit den Familienbeziehungen. Die Europäische Union sollte gerade auf diesem Gebiet offen, unbürokratisch, menschenfreundlich und transparent handeln, um jede Diskriminierung zu vermeiden. Zu oft werden gerade bei Personennamen und den Familienbeziehungen die Werte und Ziele der Union durch die verschiedenen Regelungen ihrer Mitgliedsstaaten behindert.
Die Mitglieder des Fachbeirates haben bei jedem Bereich die Bestimmungen der europäischen Gesetze aufmerksam studiert und die liberalsten Regelungen der Mutterschaft, der Vaterschaft und auch der Adoption des Kindes berücksichtigt. Die Regelungen über die Personennamen gehen aus dem Recht auf Selbstbestimmung hervor.
Bei der Adoption von Kindern sind die Mitglieder des Fachbeirates noch weiter gegangen. In den verschiedenen Ländern gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Adoption. Kinder haben heutzutage nicht nur eine Mutter und einen Vater; sie leben nicht nur in der klassischen Familie (heterosexuelles Ehepaar mit leiblichen Kindern), sondern in den unterschiedlichsten Gemeinschaftsformen: Allein mit der Mutter, allein mit dem Vater, in einer außerehelichen Gemeinschaft, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder in der Ehe eines gleichgeschlechtlichen Paares. Es ist nicht im Sinne des Fachbeirates des EVS, irgendeine Beschränkung von Rechten, die in einem der Staaten des EVS schon gelten, zu formulieren.
Ein Bestandteil dieser Thesen sind auch die Thesen über die Personennamen des Kindes, die im Rahmen des 6. Kongresses des EVS in Engelberg, Schweiz, im Jahr 2006, formuliert wurden.
Die Mitglieder des Fachbeirates des EVS sind auf Wunsch der Organe der Europäischen Union jederzeit bereit, die Gründe, die zu ihren Beschlüssen geführt haben, darzulegen.

 

ERKLÄRUNG VON GENT

Am 15. und 16. Mai 2007 hat in Gent, Belgien, der 7. Kongress des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) stattgefunden, dessen Generalthema lautete:

 

„Kinder und Eltern in Europa – Abstammung, Name und Beurkundung“

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten aus zehn verschiedenen europäischen Staaten: Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Slowenien und Vereinigtes Königreich haben festgestellt:
– dass das Nebeneinander unterschiedlicher Familien- und Namensrechte den freien Rechtsverkehr von Kindern innerhalb Europas erheblich behindert;
– dass den Kindern und Eltern in Europa durch das Nebeneinader unterschiedlicher nationaler Rechte regelmäßig beträchtliche administrative Probleme erwachsen;
– dass die Kinder und Eltern in Europa durch hinkende Namensführungen tagtäglich gravierende Unannehmlichkeiten erleiden;
– dass kollisionsrechtliche Vorschriften und Regeln die bestehenden Rechtskonflikte in Europa lediglich zu einem kleinen Teil lösen können und
– dass aus diesen Gründen im Interesse eines Europa der Bürgerinnen und Bürger ein einheitliches europäisches Familien- und Namensrecht anzustreben ist.

 

THESEN VON GENT

Präambel

Die Mitglieder des Fachbeirates des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamtinnen (EVS), sind sich dessen durchaus bewusst, dass die Angleichung, die Harmonisierung oder gar die Europäisierung des Ehe- und Kindschaftsrechtes, des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes ein Prozess ist, der nur in längeren Zeiträumen verwirklicht werden kann. Die Rechtsordnungen der einzelnen Nationalstaaten sind ohne Zweifel Bestandteil der nationalen, damit aber auch Bestandteil der europäischen Kultur. Dennoch ist erkennbar, dass das nationale Recht Vielen noch als schutzbedürftig erscheint. Dieses Schutzbedürfnis steht so manchen Harmonisierungsbestrebungen entgegen. Die Harmonisierung wesentlicher Institute des Familienrechtes und in der Folge des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes sollten daher keineswegs als Gleichmacherei angesehen werden sondern als zutiefst humane Tat, die dazu dient die zwischenmenschlichen Beziehungen sinnvoll zu regeln und entscheidend zu erleichtern.
Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die folgenden Thesen beschlossen. Dort wo die Trägheit der nationalen Gesetzgeber derzeit noch wenig Mut zur Bewegung erkennen lässt, wurden nach Konsultationen in den nationalen Verbänden, einige Vorbehalte dokumentiert, die am Schluss der jeweiligen These angeführt sind.

 

I. Mutterschaft

1. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
2. Die Eintragung des Mutternamens in das Geburtsregister des Staates, in dem das Kind geboren wurde, beweist die mütterliche Abstammung.
3. Kinder, deren Eltern unbekannt sind, werden in das Geburtsregister des Staates, in dem sie geboren oder – falls der Geburtsort nicht bekannt ist – aufgefunden wurden, eingetragen und erhalten die Staatsangehörigkeit dieses Staates.
Vorbehalte.
Belgien : Es sollte eine Regelung für anonyme Geburt (wie Italien sie hat und beibehalten will) vorgesehen werden.
Italien : Im italienischen Rechtssystem hat zum Unterschied von allen anderen Rechtssystemen der Grundsatz „mater semper certa est“ weiterhin keinen Platz. Es sollte daher den einzelnen Staaten freigestellt sein, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen.

 

II. Vaterschaft

1. Kinder, innerhalb einer Ehe geboren, haben die Eheleute als Eltern. Wird das Kind außerhalb der Ehe geboren oder nachdem die Ehe der Mutter aufgelöst worden ist, so steht das Kind, ausgenommen bei Auflösung durch den Tod, ausschließlich in familienrechtlicher Beziehung zur Mutter. Das Kind gerät in eine familienrechtliche Beziehung zu einem anderen Elternteil durch Anerkennung oder Richterspruch.
2. Die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes ist möglich.
3. Die Vaterschaftsanerkennung für ein totgeborenes Kind ist möglich.
4. Ein Kind steht in familienrechtlicher Beziehung zu einer Person oder zu zwei Personen.
5. Falls das Kind zwei Elternteile hat, haben beide dem Kind gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten. Nur der Richter kann einem Elternteil oder beiden Eltern diese Rechte nehmen oder sie aus dieser Verpflichtung entlassen.
6. Durch Geburt entsteht dem volljährigen rechtlichen Elternteil von Rechts wegen elterliche Sorge für sein Kind.
7. Ob ein minderjähriges Kind durch Anerkennung in familienrechtliche Beziehung zu einer anderen Person männlichen oder weiblichen Geschlechts zu stehen kommt, bestimmen in erster Linie die Mutter und der Anerkennende, auch falls die Mutter nicht die elterliche Sorge über ihr Kind hat. Bei Ablehnung, sein Kind anzuerkennen, kann der Richter die Vaterschaft einer Person feststellen.
8. Ein Kind hat stets das Recht, seine biologische Abstammung zu kennen.
9. Auf Wunsch des Kindes und/oder seiner Mutter muss es möglich sein, die biologische Vaterschaft eines Kindes über Richterspruch festzulegen, mit anderen Worten die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
10. Jedes Kind hat ein Recht auf einen oder zwei liebende(n) Elternteil(e), der (die) Sorge trägt/tragen, für das seelische und körperliche Wohlergehen des Kindes.
11. Eltern haben die Pflicht und das Recht zu versorgen und zu erziehen. Sie sind die Erstverantwortlichen für das seelische und körperliche Wohlergehen ihres Kindes.
12a. Bei der Geburt eines Kindes innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich der einen Frau durch die Tatsache der Mutterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich der anderen Frau aber durch die zu erfolgende Adoption begründet.
12b. Innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Männer, wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich des einen Mannes durch die Tatsache der Vaterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich des anderen Mannes aber durch die zu erfolgende Adoption begründet.
13. Falls ein Kind ausschließlich in familienrechtlicher Beziehung zu einem einzelnen Mann steht, kann kein anderer Mann dieses Kind anerkennen.
14. Mit Hinweis auf die Punkte 7 und 13 können Kinder in einer familienrechtlichen Beziehung stehen: Zu einer Frau allein; zu einem Mann und einer Frau; zu einem Mann allein; zu zwei Frauen, zu zwei Männern.
14a. Mit Hinweis auf die Punkte 8 und 9 kann ein Kind in familienrechtlicher Beziehung stehen
°) zu einem Mann und einer Frau;
°) zu einer Frau allein oder
°) zu einem Mann allein;
Außerdem :
°) zu zwei miteinander verheirateten Frauen, oder
°) zu zwei miteinander verheirateten Männern.
Vorbehalte:
Belgien : zu Punkt 1 : Hier wird nichts über die Vaterschaft ausgesagt.
Die Eheleute sind nicht immer die Eltern des Kindes; insbesondere ist auch bei Geburt in einer Ehe nicht immer der Ehemann der Vater des Kindes. In Belgien gibt es eine neue Regelung hiezu.
zu Punkt 4 : Dieser Punkt sagt doch nichts über Vaterschaft aus und hat hier unter dem Begriff „Vaterschaft“ keine Berechtigung.
zu Punkt 5 und 6 : Diese haben eigentlich unter „Vaterschaft“ auch nichts verloren, vielmehr aber mit „Elterlicher Sorge“. Besser wäre es einen eigenen Punkt „Elterliche Sorge“ zu machen und hier die Punkte 5 und 6 heraus zu nehmen.
zu Punkt 7 und 8 : Hier handelt es sich um allgemeine Regeln, die nicht unmittelbar zur „Vaterschaft“ gehören; sie wäre besser unter Punkt 1 aufzunehmen.
zu Punkt 10 bis 14 : Durch Geburt kann das Kind nur von einer Frau (die es geboren hat) und von einem Mann (der die Vaterschaft anerkannt hat) abstammen. Somit können die Vorschläge unter Punkt 12a,12b und 13 bei einer Geburtsbeurkundung auch nicht eingetragen und in eine Geburtsurkunde aufgenommen werden.
Italien : zu Punkt 2 : Hierdurch könnte das Recht der Mutter auf anonyme Geburt beeinträchtigt werden.
zu Punkt 8 : Hier gilt dasselbe wie zu Punkt 2.
zu Punkt 10 : Die Formulierung erscheint bedenklich, da sie Anlass geben könnte, um Adoptionen durch Einzelpersonen unbegrenzt zuzulassen, was aber nach italienischem Recht nicht gestattet ist.
zu den Punkten 12a bis 14 a : Die hier festgehaltenen Tatbestände stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der italienischen Rechtsordnung. Auch im Hinblick auf die derzeitigen umfangreichen Diskussionen im italienischen Parlament, halten wir es nicht für ratsam – abgesehen von persönlichen Überzeugungen – diesen Vorschlägen zuzustimmen.
Österreich : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Da es in Österreich keine Ehe gleichgeschlechtlicher Personen gibt und so weit abzusehen ist, auch nicht geben wird, lehnen wir diese Regelungen ab. Die Rechtsordnung kann sich von der mehrheitlich im Einklang mit der Natur orientierten Bevölkerung nicht abkoppeln.
zu den Punkten 14 und 14a : Familienrechtliche Beziehungen zu einem Kind können nur entstehen :
a) Zu einem Mann und einer Frau wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, ansonsten zufolge Adoption durch ein verschiedengeschlechtliches Ehepaar.
b) Zu einer Frau allein, durch die Tatsache der Geburt, ansonsten durch Adoption.
c) Zu einem Mann allein, durch Anerkennung (oder gerichtliche Feststellung) der Vaterschaft, ansonsten durch Adoption.
Schweiz : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Mit diesen Punkten absolut nicht einverstanden, da sich die Rechtsordnung nicht so weit von den biologischen Grundtatsachen entfernen darf.
zu den Punkten 14 und 14a : Das Kindesinteresse verlangt, dass die familienrechtlichen Beziehungen eines Kindes zu zwei Müttern oder zu zwei Vätern oder aber nur zu einem Vater und keiner Mutter, nur im Wege einer Adoption bewirkt werden können.

 

III. Status des Kindes

Die Begriffe eheliche und uneheliche (nichteheliche) Kinder werden nicht mehr verwendet. Die Kinder, die in einer Ehe geboren sind, und die Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, haben die gleichen Rechte. Die Legitimation fällt weg.

 

IV. Adoption

Die Staaten Europas sollen die Adoptionen aus anderen Staaten anerkennen, auch wenn es um die Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare oder durch eine Einzelperson geht (Neues Übereinkommen des Europarates über die Adoption – Entwurf).
Vorbehalte:
Italien : zu IV : Zur Anerkennung von Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare oder Einzelpersonen beziehen wir uns auf die gleiche Argumentation wie unter II. Punkte 12a bis 14a und können hier ebenfalls nicht zustimmen.
Österreich : zu IV : Der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Ehepaare kann nicht zugestimmt werden.
Allerdings sind wir uns der Tatsache bewusst, dass das leibliche Kind einer Frau (Mutterschaft durch die Tatsache der Geburt gegeben), die wiederum eine Frau heiratet, in dieser Verbindung leben wird; gleiches gilt natürlich auch für das leibliche Kind eines Mannes (Vaterschaft anerkannt), der einen anderen Mann heiratet und das Kind in dieser Verbindung ebenfalls leben wird.

 

V. Personenname des Kindes

1. Namensführung
Die Namensführung eines Kindes setzt sich zusammen aus Vornamen und Nachnamen. Die Selbstbestimmung der Personennamen wird bevorzugt. Auch das Kind kann seinen Personenamen wählen.
2. Anzahl der Namen
Jedes Kind muss mindestens einen Vornamen und einen Nachnamen führen.
Die Namen werden in einem Zeichensatz reproduziert, der alle Buchstaben der in Europa gesprochenen Amtssprachen wiedergeben kann, die auf dem lateinischen Alphabet aufbauen. Die diakritischen Zeichen sollen in alle Register, Urkunden und Ausweise Eingang finden.
3. Bestimmung des Personennamens des Kindes
Die Inhaber der elterlichen Sorge wählen Vornamen und Nachnamen des Kindes frei. Bei nachträglichen Änderungen in der Abstammung steht es den Inhabern der elterlichen Sorge frei, die Namen des Kindes neu zu bestimmen.
Bei Uneinigkeit der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet das Los.
Spätestens nach dem 10. Lebensjahr soll das Kind mitentscheiden können.
Auch für totgeborene Kinder ist die Bestimmung des Vor- und Nachnamens möglich.
4. Änderung des Personennamens des Kindes
Eine gesetzliche Beschränkung der Freiheit, den Namen des Kindes (Vornamen und Nachnamen) zu ändern, gibt es nur dann, wenn die Interessen des Kindes mit der Änderung verletzt werden könnten.
Bis zum zurückgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge allein.
Ab dem zurückgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Kindes. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird vom Zivilstandsbeamten/ Standes-beamten geworfen.
Ab dem zurückgelegten 14. Altersjahr entscheidet das Kind mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird von Zivilstandsbeamten/Standesbeamten geworden.
Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Namensänderungen. Alle Änderungen von Vornamen und Nachnamen erfolgen durch Erklärung gegenüber der Standesbeamtin oder gegenüber dem Standesbeamten und werden im Personenstandsregister beurkundet. Das Standesamt stellt auf Begehren jederzeit Auszüge auf die aktuellen Vornamen und Nachnamen aus.
5. Keine Namensänderung wegen Statutenwechsel
Statutenwechsel bewirkt keine Änderung der Namen. Bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder bei Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Staat sollen sich die Namen nicht automatisch ändern.
Vorbehalte:
Italien : zu den Punkten 3 und 4 : Die Möglichkeit bei Uneinigkeit der Berechtigten einen Losentscheid heranzuziehen, erscheint uns nicht opportun, vielmehr verweisen wir auf Rechtsordnungen, die die Möglichkeit einräumen dem Kind einen Doppelnamen zu erteilen.
Österreich : zu Punkt 2 : Bei jenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht das lateinische Alphabet benützen (Bulgarien, Griechenland, Zypern) wird hinsichtlich der Transliteration auf die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen hingewiesen.

 

VI. Beurkundung und Ausstellung von Urkunden

Die Schaffung eines einheitlichen Europaregisters und eines darauf basierenden Europadokuments über Geburt und Personenstand des Kindes – fußend auf der Erklärung von Noordwijkerhout – ist erforderlich.APPELL

Die Mitgliedsverbände des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) vertreten die Ansicht, dass im Interesse der Kinder und deren Eltern es unbedingt notwendig ist, solche Regelungen zu schaffen, die es jedem Kind ermöglichen, in allen Staaten, wo immer es sich befinden sollte, stets den gleichen Personenstand zu haben und den gleichen Personennamen zu führen.
Deshalb richten die Mitgliedsverbände des EVS den dringenden Appell an die zuständigen Instanzen der Europäischen Union – im Rahmen ihrer Kompetenzen – im Sinne dieser Thesen einheitliche europäische Regelungen über die Mutterschaft, die Vaterschaft, die Adoption und über Personennamen zu schaffen. Die schweizerischen Behörden werden aufgerufen, sich diesen Regelungen anzuschließen.

Besuchadresse
Bundesverband der Deutschen
Standesbeamtinnen
und Standesbeamten
(BDS) Bahnhofstr. 14
36364 Bad Salzschlirf
Deutschland